Brandschutzhelferausbildung – Rechtliche Grundlagen:
Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG §3 und §10) sowie nach den „Technische Regeln für Arbeitsstätten, ASR A2.2“ sind Betriebe dazu verpflichtet, alle organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeitenden bei der Arbeit nicht zu beeinträchtigen. Im Folgenden erklären wir in Kürze, was für Sie als Arbeitgeber in ihrem Betrieb relevant ist. Im Anschluss daran finden Sie entsprechende Auszüge aus den zurzeit geltenden Gesetzen/Verordnungen.
Brandschutzhelfer:
Ob und wenn ja, wie viele Brandschutzhelfer Sie für Ihren Betrieb benötigen, kann aus den Vorgaben der ASA A2.2 ermittelt werden oder ist in einer Gefährdungsbeurteilung für ihren Betrieb vorgegeben.
Zunächst müssen Sie für Ihren Betrieb feststellen, ob ein normales oder erhöhtes Brandrisiko vorliegt. Ein normales Brandrisiko liegt vor, wenn „die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei freiwerdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte vergleichbar sind mit den Bedingungen bei einer Büronutzung“ [ASA A2.2 (3.2)].
Für Unternehmen mit normalem Brandrisiko sollten 5% der Mitarbeiter als Brandschutzhelfer geschult werden, (2) Die Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (ArbSchG)
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
- für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
- Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.
§ 10 ArbSchG, Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen (ArbSchG)
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.
(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.
ASR A2.2
1 Zielstellung
Diese ASR konkretisiert die Anforderungen an die Ausstattung von Arbeitsstätten mit Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie die damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen für das Betreiben (…) nach der Arbeitsstättenverordnung.
2 Anwendungsbereich
(1) Diese ASR gilt für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen sowie für weitere Maßnahmen zur Erkennung, Alarmierung sowie Bekämpfung von Entstehungsbränden.
(2) Für alle Arbeitsstätten gemäß § 2 der Arbeitsstättenverordnung gelten die Anforderungen und Gestaltungshinweise nach Punkt 5 dieser Regel (Grundausstattung).
(3) Für Arbeitsstätten mit normaler Brandgefährdung ist die Grundausstattung ausreichend.
(4) Für Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung sind über die Grundausstattung hinaus zusätzlich Maßnahmen nach Punkt 6 dieser Regel erforderlich.
Hinweis:
Für die barrierefreie Gestaltung der Maßnahmen gegen Brände gilt die ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“, Anhang A2.2: Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“.
3 Begriffsbestimmungen
3.1 Brandgefährdung liegt vor, wenn brennbare Stoffe vorhanden sind und die Möglichkeit für eine Brandentstehung besteht.
3.2 Normale Brandgefährdung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei freiwerdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte vergleichbar sind mit den Bedingungen bei einer Büronutzung.
3.3 Erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn
– entzündbare bzw. oxidierende Stoffe oder Gemische vorhanden sind,
– die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für eine Brandentstehung günstig sind,
– in der Anfangsphase eines Brandes mit einer schnellen Brandausbreitung oder großen Rauchfreisetzung zu rechnen ist,
– Arbeiten mit einer Brandgefährdung durchgeführt werden (z. B. Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten) oder Verfahren angewendet werden, bei denen eine Brandgefährdung besteht (z. B. Farbspritzen, Flammarbeiten) oder
– erhöhte Gefährdungen vorliegen, z. B. durch selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische, Stoffe der Brandklassen D und F, brennbare Stäube, extrem oder leicht entzündbare Flüssigkeiten oder entzündbare Gase.
Hinweis:
Die erhöhte Brandgefährdung im Sinne dieser ASR schließt die erhöhte und hohe Brandgefährdung nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“ ein.
(…)
6.1 Feststellung der erhöhten Brandgefährdung
Werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung festgestellt, hat der Arbeitgeber neben der Grundausstattung nach Punkt 5.2 und den Grundanforderungen für die Bereitstellung nach Punkt 5.3 zusätzliche betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen zu ergreifen (siehe Punkt 6.2).
Von erhöhter Brandgefährdung kann z. B. in folgenden Arbeitsstätten oder bei folgenden Tätigkeiten ausgegangen werden (siehe Tabelle 4):
Tabelle 4: Beispielhafte Aufzählung von Bereichen und Tätigkeiten in Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung
1. Verkauf, Handel, Lagerung
– Lager mit extrem oder leicht entzündbaren bzw. leicht entflammbaren Stoffen oder Gemischen
– Lager für Recyclingmaterial und Sekundärbrennstoffe
– Speditionslager
– Lager mit Lacken und Lösungsmitteln
– Altpapierlager
– Baumwolllager, Holzlager, Schaumstofflager
– Lagerbereiche für Verpackungsmaterial
– Lager mit sonstigem brennbarem Material
– Ausstellungen für Möbel
– Verkaufsräume mit erhöhten Brandgefährdungen, z. B. Heimwerkermarkt, Baumarkt
2. Dienstleistung
– Kinos, Diskotheken
– Abfallsammelräume
– Küchen
– Beherbergungsbetriebe
– Theaterbühnen
– technische und naturwissenschaftliche Bereiche in Bildungs- und
Forschungseinrichtungen
– Tank- und Tankfahrzeugreinigung
– chemische Reinigung, Wäschereien
– Alten- und Pflegeheime
– Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
– Krankenhäuser
3. Industrie
– Möbelherstellung, Spanplattenherstellung
– Webereien, Spinnereien
– Herstellung von Papier im Trockenbereich
– Verarbeitung von Papier
– Getreidemühlen und Futtermittelproduktion
– Schaumstoff-, Dachpappenherstellung
– Verarbeitung von brennbaren Lacken und Klebern
– Lackier- und Pulverbeschichtungsanlagen und -geräte
– Öl-Härtereien
– Druckereien
– petrochemische Anlagen
– Verarbeitung von brennbaren Chemikalien
– Leder- und Kunststoffverarbeitung
– Kunststoff-Spritzgießerei
– Kartonagenherstellung
– Backwarenfabrik
– Herstellung von Maschinen und Geräten
4. Handwerk
– Kfz-Werkstatt
– Tischlerei/Schreinerei
– Polsterei
– Metallverarbeitung
– Galvanik
– Vulkanisierung
– Leder-, Kunstleder- und Textilverarbeitung
– Backbetrieb
– Elektrowerkstatt
(…)
7.3 Brandschutzhelfer
(1) Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
(2) Die Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.
(3) Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Urlaub und Krankheit, zu berücksichtigen.
(4) Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu unterweisen. Zum Unterweisungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall.
(5) Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung der Brandschutzhelfer.
Hinweis:
In der Praxis hat es sich bei einer normalen Brandgefährdung bewährt, die Unterweisung mit Übung in Abständen von 2 bis 5 Jahren zu wiederholen. Das Zeitintervall für die Wiederholung ist vom Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
DGUV Information 205-033 (Evakuierungshelfer):
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3554
DGUV Information 205-023 (Brandschutzhelfer):
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/2848